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Aktenzeichen V 389/14

Datum 20.02.1915

Leitsatz 1. Kann sich der Absonderungsberechtigte, dessen Forderung betagt ist, nach Einleitung des Konkurses auf die Fälligkeitsvorschrift des § 65 KO. berufen, wenn er auf das Absonderungsrecht nicht verzichtet, sondern dieses geltend macht? 2. Darf er von einem Vergleiche, der Stundung gewährt hat, nach Einleitung des Konkurses zurücktreten, weil der Gemeinschuldner den Vergleich nicht erfüllt hat? Kann in einem solchen zur Beilegung von Prozessen geschlossenen Vergleiche die stillschweigende Vereinbarung einer Verfallklausel gefunden werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640563C0247

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