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Aktenzeichen V 474/14

Datum 27.02.1915

Leitsatz 1. Sind Abdeckereigerechtigkeiten, welche vor dem 1. Januar 1900 ein Grundbuchblatt erhalten haben, in Preußen auch jetzt noch als unbewegliche Sachen anzusehen? 2. Besteht auch für Rechte, die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen als unbewegliche Sachen anzusehen sind, der ausschließliche Gerichtsstand der belegenen Sache? Wie bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts, wenn sich der Bezirk des Rechtes über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464056410272

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