Aktenzeichen I 276/14
Datum 10.07.1915
Leitsatz 1. Rechtliche Natur eines Schleppvertrags, nach dem die Hälfte eines Schwimmdocks über See und auf Binnengewässern durch Schleppdampfer befördert werden soll. Unterliegt eine solche Dockhälfte der dinglichen Haftung nach Schiffahrts- oder Flößereirecht? Ist derjenige, der eine solche Dockhälfte durch einen zuverlässigen Schleppschiffartsunternehmer befördern läßt, verpflichtet, seinerseits Maßnahmen für sachgemäße Ausführung des Transports zu treffen? 2. Kann ein Verschulden der Schiffsführung darin erblickt werden, daß sie sich durch nahes Auffahren im Kielwasser eines anderen Schiffes des Überblicks nach vorn beraubt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464056690424
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