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Aktenzeichen VI 7/15
Datum 07.06.1915
Leitsatz 1. Beförderungsvertrag zugunsten Dritter. 2. Finden die Vorschriften der §§ 17, 18 des Kraftfahrzeuggesetzes auch dann Anwendung, wenn der Verletzte, dem die mehreren untereinander ausgleichungspflichtigen Personen kraft Gesetzes gesamtschuldnerisch haften, seinen Anspruch nicht auch auf das KraftfahrzG. stützen kann? 3. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gesamtschuldner die übrigen infolge des Gesamtschuldverhältnisses ausgleichungspflichtigen Personen gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640570C0064
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