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Aktenzeichen IV 57/15

Datum 28.06.1915

Leitsatz 1. Ist, wenn die im gesetzlichen Güterstande lebende Ehefrau selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, nicht bloß der Erwerb, sondern auch das Erwerbsgeschäft selbst stets Vorbehaltsgut? 2. Werden, wenn das Erwerbsgeschäft verkauft wird, die aus dem Kaufpreise fließenden Nutzungen Vorbehaltsgut? 3. Erstreckt sich die durch § 1374 Satz 2 BGB. begründete Auskunftspflicht des Mannes auch auf die Nutzungen des eingebrachten Gutes? 4. Welche Bedeutung hat § 1430 BGB., wenn das dem Manne von der Frau zur Verwaltung überlassene Vorbehaltsgut in laufenden Einkünften besteht? Hat der Mann über die Verwendung dieser Einkünfte der Frau Auskunft zu erteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464057150100

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