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Aktenzeichen IV 4/15
Datum 05.07.1915
Leitsatz 1. Muß das eigenhändige Testament von dem Erblasser stets mit dem Namen unterzeichnet sein, dessen er sich im Verkehr allgemein bedient, insbesondere mit dem Familiennamen? 2. Kann die Angabe des Ortes der Errichtung beim eigenhändigen Testament unter Umständen auch in abgekürzter Form erfolgen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464057160109
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