zurück

Aktenzeichen VII 192/15

Datum 17.09.1915

Leitsatz 1. Wird durch die urkundliche. Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung seitens einer ausländischen Aktiengesellschaft die Stempelpflichtigkeit aus Tarifnummer 1 A Anm. zu a, b unter Nr. 3 des RStempG. vom 3. Juli 1913 begründet? 2. Auf welcher Urkunde ruht die Abgabepflicht? 3. Findet § 8 Abs. 1 RStempG. auf den Fall der Errichtung einer Zweigniederlassung Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640572E0202

Download PDF

zurück