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Aktenzeichen II 137/15

Datum 29.10.1915

Leitsatz 1. Müssen die Verpflichtungen, die den Mitgliedern einer Gesellschaft m. b. H. neben der Leistung von Kapitaleinlagen auferlegt werden, schon in dem Gesellschaftsvertrage selbst nach allen Richtungen hin genau bestimmt sein? 2. Liegt eine nachträgliche Vermehrung der den Gesellschaftern außer den Kapitaleinlagen obliegenden Verpflichtungen vor, wenn die Vermehrung schon in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrage in Aussicht genommen und für den Fall bewilligt ist, daß sie durch eine Gesellschaftsversammlung mit einer bestimmten Mehrheit von Stimmen beschlossen werden wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640573B0261

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