Aktenzeichen II 149/15
Datum 05.11.1915
Leitsatz 1. Wird das ausschließliche Recht des Zeicheninhabers, die Verpackung von Waren der angemeldeten Art -- z. B. von Schuhwaren -- und die ihrem Vertriebe dienenden Geschäftspapiere mit den Warenzeichen zu versehen, dadurch verletzt, daß ein Papierfabrikant oder Papierhändler Pack- oder Schreibpapier, deren Zweckbestimmung noch offen steht, als selbständige Waren unter einem verwechselbaren Warenzeichen in den Verkehr bringt? 2. Liegt die Gefahr einer Täuschung schon dann vor, wenn nur die entfernte Möglichkeit besteht, daß das von dem Händler unter verwechselbarem Zeichen in den Verkehr gebrachte Pack- oder Schreibpapier in Schuhgeschäfte gelangt und dort zur Verpackung oder als Schreibpapier beim Vertriebe von Schuhen benutzt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640573E0274
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