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Aktenzeichen VI 222/15

Datum 29.11.1915

Leitsatz Steht den Stadtgemeinden der Stadtkreise in Preußen, in denen nach Nr. 1 der auf Grund des § 35 des Wehrbeitragsgesetzes erlassenen Verordnung vom 7. August 1913 der Bürgermeister oder ein sonstiges Magistratsmitglied als Vorsitzender der Einkommensteuer-Veranlagungskommission auch die Geschäfte des Vorsitzes bei der Veranlagung des Wehrbeitrags zu führen hat, ein Anspruch auf Erstattung der ihnen dadurch erwachsenen Aufwendungen gegen den preußischen Staatsfiskus zu?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464057490312

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