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Aktenzeichen I 134/15
Datum 18.12.1915
Leitsatz Haftet der Frachtführer im Binnenschiffahrtsverkehr aus dem als Namenspapier ausgestellten Ladescheine dem Ladungsempfänger, auch ohne daß er einen Begebungsvertrag abschließt? Bedeutung eines Vermerks im Ladescheine, das zweite Exemplar als Frachtbrief führen zu wollen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640575B0388
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