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Aktenzeichen III 244/15
Datum 21.12.1915
Leitsatz 1. Wird der gutgläubige Erwerber einer Scheinforderung im Falle des § 405 BGB. Konkursgläubiger, wenn der Erwerb nach der Konkurseröffnung, aber auf Grund einer vorher vom Gemeinschuldner ausgestellten und aus der Hand gegebenen Schuldurkunde erfolgt? 2. Kann gegenüber einem solchen Erwerber der Scheinschuldner mit Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Scheingläubiger zustehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464057610420
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