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Aktenzeichen IV 361/15

Datum 21.02.1916

Leitsatz Ist der Miterbe, der zu seinem Erbteile die sämtlichen übrigen Erbteile hinzuerworben hat, in der Lage, über die Erbschaft als Ganzes oder über Anteile an der Erbschaft mit dinglicher Wirksamkeit zu verfügen, oder kann er sich insoweit nur schuldrechtlich binden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640581B0116

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