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Aktenzeichen VI 311/15
Datum 21.02.1916
Leitsatz 1. Wann ist im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB. für die Verpflichtung der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander "ein anderes bestimmt", das die Ausgleichung nach Kopfteilen ausschließt? 2. Wie gestaltet sich die Ausgleichung unter Mitbürgen, die Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. sind und in dieser Eigenschaft für eine Schuld der Gesellschaft die Bürgschaft übernommen haben?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640581D0122
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