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Aktenzeichen III 49/16

Datum 23.05.1916

Leitsatz Setzt die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Halbs. 2 des preuß. Gesetzes vom 1. August 1909 voraus, daß dem Beamten ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beteiligten auf Gebühren für die betreffende Amtshandlung zusteht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464058400256

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