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Aktenzeichen II 116/16

Datum 08.06.1916

Leitsatz Zur Bestimmung des Begriffs "befugterweise" im Sinne von § 16 UnlWG. Kann sich jemand der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift "befugterweise" bedienen, wenn er die Bezeichnung nicht in gutem Glauben oder unter Verstoß gegen die Gesetze angenommen hat oder führt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640584C0306

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