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Aktenzeichen V 134/16

Datum 12.07.1916

Leitsatz 1. Darf nach gemeinem und preußischem Rechte der Grundeigentümer den Dienstbarkeitsberechtigten die unterirdischen Wasseradern abgraben, die der mit der Dienstbarkeit belasteten Quelle das Wasser zuführen? 2. Darf er gegenüber dem Verbote des § 200 preuß. WasserG. vom 7. April 1913 die ausnahmsweise zugelassene Begünstigung der eigenen Haushaltung und Wirtschaft auch für Grundstücke geltend machen, die im wirtschaftlichen Zusammenhange mit dem Wassergrundstücke stehen, aber jenseits der Landesgrenze liegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640585E0383

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