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Aktenzeichen VI 187/16

Datum 02.10.1916

Leitsatz Kann der des Lesens und Schreibens unkundige Ehemann, der eine schriftliche Bürgschaftserklärung seiner Frau mit seiner Unterschrift hat versehen und an den Gläubiger gelangen lassen, gegen dessen Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut mit dem Einwande gehört werden, er sei über den Inhalt der Bürgschaftserklärung getäuscht worden und habe seine Zustimmung dazu nicht erteilt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464058690425

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