Aktenzeichen I 35/16
Datum 21.10.1916
Leitsatz 1. Wonach entscheidet es sich, ob eine Versicherung für Rechnung wen es angeht für eigene oder für fremde Rechnung genommen ist? Bedeutung des Umstandes, daß die Versicherung von dem Reeder auf behaltene Ankunft und im Interesse eines Gläubigers genommen ist. 2. Was ist unter Beeinträchtigung der auf den Versicherer im Falle der Zahlung übergehenden Rechte (§ 804 Abs. 3 HGB.) zu verstehen? 3. Art der Verrechnung im Falle des § 804 Abs. 1 HGB., wenn der erlittene Schade, die dafür entstandene Ersatzforderung und die von dem Versicherer geleistete Vergütung den Beträgen nach nicht übereinstimmen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464059050021
zurück