zurück

Aktenzeichen II 346/16

Datum 14.11.1916

Leitsatz 1. Wird, wenn jemand zum Handelsregister anmeldet, daß er als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eingetreten sei, seine Haftung für die Geschäftsschulden dadurch berührt, daß der Einzelkaufmann beim Abschluß des Gesellschaftsvertrags und bei der Anmeldung der Gesellschaft geschäftsunfähig war? 2. Setzt die Haftung des Eintretenden voraus, daß die zur Zeit der Begründung der Schuld bestehende Firma des Einzelkaufmanns bis zum Abschluß des Gesellschaftsvertrags unverändert geblieben ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464059140097

Download PDF

zurück