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Aktenzeichen I 82/16
Datum 25.11.1916
Leitsatz Tritt bei der laufenden Versicherung (§ 817 HGB.; § 64 Hamb. Allg. SVB.) infolge der Deklarierung oder der Abladung eine Bindung der Versicherung an das betreffende Schiff mit der Wirkung ein, daß nunmehr eine Versicherung von Gütern in einem bestimmten Schiffe (§ 816 HGB.; § 63 Allg. SVB.) vorliegt? Wann ist die versicherte Reise im Sinne des § 877 Allg. SVB. (vgl. § 828 HGB.) gezwungen aufgegeben? Wann liegt Zustimmung des Güterversicherten zur Aufgabe der Reise, oder Genehmigung der Aufgabe vor?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640591C0125
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