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Aktenzeichen III 321/16

Datum 09.01.1917

Leitsatz Ist die Aufrechnung gegenüber einem unter Geschäftsaufsicht stehenden Schuldner nach der Bundesratsverordnung vom 8. August 1914 (RGBl. S. 363) zulässig, wenn der Aufrechnende dem Schuldner vor der Anordnung der Geschäftsaufsicht etwas schuldig war und er nach der Anordnung eine Forderung an ihn erworben hat, die vorher für einen anderen Gläubiger entstanden war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640592D0199

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