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Aktenzeichen V 287/16

Datum 09.12.1916

Leitsatz 1. Kann während der Dauer einer Geschäftsaufsicht (Bundesratsverordnung vom 8. August 1914, RGBl. S. 363) gegen den Schuldner auf Leistung geklagt werden? 2. Darf ein unter Geschäftsaufsicht stehender Schuldner, ungeachtet der Vorschrift des § 894 ZPO., auf Antrag dahin verurteilt werden, daß die von ihm geforderte Willenserklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464059340225

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