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Aktenzeichen VI 365/16

Datum 11.12.1916

Leitsatz 1. Verantwortlichkeit der Aufsichtsperson nach § 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 8. August 1914, betr. die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens, (RGBl. S. 363) und § 82 KO. 2. Ist, wenn nach Aufhebung der Geschäftsaufsicht das Konkursverfahren eröffnet worden ist, der Konkursverwalter berufen, den Schadensersatzanspruch der Gläubiger gegen die vormalige Aufsichtsperson geltend zu machen? 3. "Zur Fortführung des Geschäfts erforderlich" im Sinne der §§ 7, 8 Bek.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464059360237

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