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Aktenzeichen III 236/16
Datum 19.12.1916
Leitsatz 1. Welche Behörde vertritt in Preußen den Reichsmilitärfiskus gegen Klagen, die Hinterbliebene eines an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorbenen Offiziers auf Grund der §§ 839, 844 BGB. und des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 erheben? 2. Kann solchen Ansprüchen ein Einwand aus § 38 Abs. 1 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 entgegengehalten werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464059380247
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