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Aktenzeichen VI 366/16

Datum 01.02.1917

Leitsatz 1. Bilden die Vorschriften der Reichsgesetze über die allgemeine Gütergemeinschaft da, wo sie nur infolge der Bestimmung in § 1 des hamburgischen Gesetzes vom 14. Juli 1899, betr. den Güterstand der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Ehen, gelten, revisibeles Recht? 2. Kann die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebende Ehefrau aus einer nur in der Person des Mannes entstandenen Darlehensschuld (Gesamtgutsverbindlichkeit), insbesondere im Falle der §§ 1471, 1472 BGB., zur Leistung unter Beschränkung der Vollstreckung auf das Gesamtgut verurteilt werden? Unterschied einer Verurteilung dieses Inhalts von einer solchen nur zur Duldung der Vollstreckung. 3. Zur Anwendung des § 1480 BGB. und des § 743 ZPO.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464059530360

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