Aktenzeichen I 526/82
Datum 14.02.1883
Leitsatz Kann der auf Grund einer formgerechten, auf ein festgesetztes Statut hin erfolgten Aktienzeichnung in Anspruch genommene Zeichner sich der Aktiengesellschaft gegenüber, welche die ausstehenden Einzahlungen fordert, mit dem Einwande schützen, er habe sich bei der Aktienzeichnung über den Inhalt des Statutes in betreff der darin festgesetzten Höhe des Übernahmepreises der einzubringenden Fabrik in einem wesentlichen Irrtume befunden? -- Kann auf die Nichteinhaltung der im Art. 221 H.G.B. und im Statute vorgesehenen Fristen und Formen für die Einzahlungsaufforderungen bloß der Aktionär oder auch die Aktiengesellschaft die Unverbindlichkeit des daraufhin erfolgten Kaduzierungsbeschlusses gründen? -- Hat der Aktionär wegen Art. 220 Abs. 1 H.G.B. noch neben der im Statute für den Zahlungsverzug festgesetzten Konventionalstrafe Verzugszinsen zu zahlen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464009060036
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