Aktenzeichen III 471/82
Datum 20.04.1883
Leitsatz 1. Mit welchem Akte ist die Anfechtungsklage im Sinne des §. 3 Nr. 3 des Anf.-Gesetzes vom 21. Juli 1879 als rechtshängig geworden anzusehen, wenn der Beklagte sich auf eine nicht in gehöriger Weise zugestellte Klage eingelassen hat? 2. Mit welchem Akte ist die angefochtene Verfügung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung als vorgenommen anzusehen, wenn ihre Wirksamkeit dritten Personen gegenüber durch ihre Eintragung in das Hypothekenbuch bedingt ist? 3. Ist das Gericht durch den §. 9 des Anf.-Ges. behindert, für die Bewirkung der Rückgewähr eine andere Modalität, als die in dem Klagantrage bezeichnete, vorzuschreiben? 4. Kann auf Grund des §. 7 des Anf.-Ges. unter Umständen die Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung an den Kläger ausgesprochen werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640090C0066
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