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Aktenzeichen II 107/83

Datum 01.06.1883

Leitsatz Können Ehegatten, welchen das zuständige österreichische Gericht gemäß §§. 103 flg. des österr. Allg. B.G.B. die beständige Trennung von Tisch und Bett auf beiderseitiges Verlangen gestattet hat, auf Grund dieser Gestattung bei deutschen Gerichten die Auflösung des Bandes der Ehe beantragen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464009140098

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