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Aktenzeichen I 23/83
Datum 27.06.1883
Leitsatz Welches ist der Grundgedanke der Bestimmung des Patentgesetzes §. 11 Ziff. 1, und wie unterscheidet sich die Klarlegungspflicht des Antragstellers im Falle dieser Bestimmung von dieser Pflicht im Falle der Bestimmung unter Ziff. 2 jenes §. 11?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640091D0131
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