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Aktenzeichen I 493/82
Datum 10.02.1883
Leitsatz Haftet der Rheder, dessen Schiff durch das Verschulden der Besatzung desselben mit einem anderen Schiffe zusammengestoßen ist und dieses beschädigt hat, bevor es beladen war, dem Befrachter dieses anderen Schiffes für den ihm durch die Verzögerung der Reise infolge der erforderlichen Reparatur des Schiffes erwachsenen Schaden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464009240158
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