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Aktenzeichen I 513/82

Datum 17.02.1883

Leitsatz 1. Tragen nach gemeinem Rechte die Nutzungsbefugnisse an einer Gemeinheit (Allmende) stets den Charakter eines jus in re aliena an sich? 2. Ist gemeinrechtlich die Berechtigung der bei dem Pfanddeichsysteme Deichpflichtigen, die zur Unterhaltung ihrer Deichstrecken erforderliche Erde aus einer Gemeinheit zu entnehmen, juris publici, sodaß nicht auf dieselbe verzichtet werden kann? 3. Ist grundsätzlich unter zwei möglichen Auslegungen eines Gesetzes schlechthin diejenige ausgeschlossen, bei welcher das Gesetz gegen einen Grundsatz der Verfassung verstoßen würde? 4. Hat der Richter einem Akte der gewöhnlichen Gesetzgebung die Rechtsverbindlichkeit abzusprechen, wenn derselbe mit einem Grundsatze der Verfassung im Widerspruche steht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640093E0232

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