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Aktenzeichen IVa 17/83

Datum 12.06.1883

Leitsatz Ist zur Entschädigung wegen unzureichender Einrichtung der in den §§. 14 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 und des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Anlagen und Anstalten der Expropriant als solcher dem Expropriaten und den benachbarten Grundstücksbesitzern gegenüber dergestalt verpflichtet, daß er diese -- auch wenn er das Expropriationsverfahren auf seinen Namen für das Unternehmen eines Dritten durchgeführt, die durch das Expropriationsverfahren erworbenen Grundstücke dem Dritten überlassen, und dieser das Unternehmen für eigene Rechnung ausgeführt hat -- mit ihren Entschädigungsansprüchen nicht an den Dritten verweisen kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640094A0276

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