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Aktenzeichen II 40/83

Datum 04.03.1883

Leitsatz 1. Kann der Beschluß zweiter Instanz über Kostenfestsetzung der Partei persönlich zugestellt werden, falls sie in erster Instanz einen Anwalt aufgestellt hatte? 2. Kann der Anwalt, welcher Prozeßbevollmächtigter ist, für Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren zur Herbeiführung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteiles die in §. 87 der Anwaltsgebührenordnung bezeichnete besondere Gebühr in Ansatz bringen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640095F0329

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