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Aktenzeichen III 1/83
Datum 04.05.1883
Leitsatz Kann für die in §. 23 Ziff. 2 G.V.G. aufgeführten Streitigkeiten, welche ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Amtsgerichten zugewiesen sind, soweit dieselben vermögensrechtliche Ansprüche betreffen, durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Landgerichte begründet werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464009650349
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