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Aktenzeichen V 161/83

Datum 19.05.1883

Leitsatz Gilt für die Zustellung eines Schriftsatzes, durch welche ein Rechtsmittel eingelegt wird, als Prozeßbevollmächtigter des Gegners für die höhere Instanz noch derselbe Anwalt, welcher Prozeßvollmacht für die gleiche Instanz hatte, als darin über den Grund des Anspruches rechtskräftig erkannt wurde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464009670352

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