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Aktenzeichen II 498/82

Datum 27.02.1883

Leitsatz 1. Kann die Zulässigkeit der Berufung noch in der Revisionsinstanz wegen Verspätung auf Grund einer Urteilszustellung bestritten werden, welche nach dem Sitzungsprotokolle und dem Thatbestande des Berufungsurteiles bei der Verhandlung nicht geltend gemacht worden ist? 2. Wird der Lauf der Berufungsfrist durch die Urteilszustellung an den Anwalt zweiter Instanz eröffnet, welcher sich aus Anlaß einer früheren für wirkungslos erklärten Berufung bereits als Prozeßbevollmächtigten des Gegners bestellt hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640096C0366

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