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Aktenzeichen I 535/82

Datum 07.04.1883

Leitsatz 1. Beziehen sich die §§. 660 und 661 C.P.O. auch auf solche Urteile ausländischer Gerichte, welche vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung gefällt worden sind? 2. Hat der inländische Richter, wenn er von dem inzwischen eingetretenen Rechtsnachfolger des Siegers im Vorprozesse um Erlaß des Vollstreckungsurteiles angegangen wird (§. 660 C.P.O.), überhaupt und in dem dieserhalb eingeleiteten Prozesse auch darüber zu erkennen, ob das behauptete Rechtsnachfolgeverhältnis vorliegt? 3. Darf das Vollstreckungsurteil behufs Zwangsvollstreckung auf Herausgabe von Sachen beansprucht werden, wenn sich der Vorprozeß auf die Anerkennung des klägerischen Eigentumes an jenen Sachen und ihre Freigebung aus einer Beschlagnahme beschränkt hat? 4. Steht der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urteile im Gebiete der preußischen Allg. Gerichtsordnung der Umstand entgegen, daß jenes Urteil vor dem 1. Oktober 1878 rechtskräftig geworden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640096D0368

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