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Aktenzeichen I 231/83

Datum 09.06.1883

Leitsatz 1. Ist die Vorschrift des §. 578 Abs. 1 C.P.O. auch auf weitere in der Ehesache anberaumte Termine zur mündlichen Verhandlung anzuwenden, oder greift dieselbe nur in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine Platz? 2. Ist es eine wesentliche Voraussetzung des im §. 568 Abs. 2 C.P.O. bestimmten Gerichtsstandes, daß die Eheleute innerhalb des Deutschen Reiches ein Ehedomizil gehabt haben, oder daß der Ehemann seine Frau im Deutschen Reiche verlassen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464009740393

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