Aktenzeichen I 108/83
Datum 10.03.1883
Leitsatz 1. Kann der Kommissionär, welcher das Kommissionsgut nicht in seinem Gewahrsam hat, sondern nur in der Lage ist, mittels Ladescheines 2c über dasselbe zu verfügen, das ihm nach Art. 374 H.G.B. zustehende Pfandrecht, einer Pfändung seitens eines Dritten gegenüber nur im Wege der Klage geltend machen oder steht ihm ein Widerspruchsrecht gegen die Pfändung zu? 2. Geht das Widerspruchsrecht gegen eine Arrestpfändung dadurch verloren, daß der Pfandgläubiger die Aufhebung des Arrestes durch Hinterlegung des dieserhalb festgesetzten Geldbetrages bewirkt und dann sein besseres Recht an diesem geltend macht? 3. Setzt das Pfandrecht des Kommissionärs "wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften" nach Art. 374 H.G.B. voraus, daß die geführte laufende Rechnung sich lediglich auf Kommissionsgeschäfte bezieht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640097A0424
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