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Aktenzeichen V 377/16

Datum 14.04.1917

Leitsatz 1. Ist die vom ersten Richter dem beklagten Hypothekenschuldner bewilligte und demnächst auf die Berufung des Beklagten verlängerte Zahlungsfrist nunmehr von der Verkündung des erstinstanzlichen oder der des Berufungsurteils ab zu rechnen? 2. Anwendbarkeit der Verordnung vom 8. Juni 1916 auf Höchstbetragshypotheken. Ist dabei hinsichtlich des Höchstmaßes der zulässigen Zahlungsfrist zwischen Kapitalschuld und Zinsschuld zu unterscheiden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405A230147

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