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Aktenzeichen III 462/16

Datum 11.05.1917

Leitsatz 1. Verpflichtung des durch die Gläubigerversammlung auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 bestellten Vertreters der Gläubiger von Teilschuldverschreibungen, die Eintragung der diesen zugesicherten Hypotheken zu veranlassen und zu übernehmen. 2. Zulässigkeit der allgemeinen Arglisteinrede gegenüber der Berufung auf die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung? 3. Gehen mit der Übertragung der Rechte aus Orderteilschuldverschreibungen durch Übergabe der mit Blankoindossament versehenen Papiere auch Schadensersatzansprüche über, die dem bisherigen Gläubiger gegen den Gläubigervertreter zustehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405A350211

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