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Aktenzeichen VI 58/17
Datum 16.05.1917
Leitsatz 1. Leidet das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel, wenn das Landgericht bei erhobener Leistungs- und Feststellungsklage einheitlich anstatt eines Teil-Endurteils auf Feststellung und eines Teil-Zwischenurteils über den Grund des Leistungsanspruchs ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO. für den ganzen Klaganspruch erläßt? 2. Tragweite der Rechtskraft des Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs im Verhältnis zum Endurteil auf Feststellung.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405A3B0238
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