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Aktenzeichen VI 170/17
Datum 25.06.1917
Leitsatz 1. Beweisbeschluß auf Zeugenvernehmung und Abnahme eines Schiedseides unter der gleichzeitigen Anordnung, daß zunächst nur die Zeugenvernehmung durch den ersuchten Richter erfolgen soll. Kann nach Vernehmung der Zeugen die Abnahme des Eides durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluß des Prozeßgerichts verfügt werden? 2. Wird der in dieser Anordnung liegende prozessuale Verstoß gemäß § 295 Abs. 1 ZPO. geheilt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405A5B0356
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