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Aktenzeichen V G 3/17

Datum 07.11.1917

Leitsatz Kann bei Gesuchen um Bewilligung einer Zahlungsfrist gemäß der Bekanntmachung über die Geltendmachung von Hypotheken vom 8. Juni 1916 (RGBl. S. 454) für den dinglichen Gerichtsstand des dortigen § 4 das zuständige Gericht nach Maßgabe des § 36 Nr. 4 ZPO. bestimmt werden? Darf dies auch dann geschehen, wenn eine Mehrheit gesamtverhafteter Grundstücke vorliegt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405B0D0041

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