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Aktenzeichen III 182/17

Datum 23.10.1917

Leitsatz 1. Darlegungs- und Beweislast wegen der Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Börsentermingeschäften. 2. Spielnatur von Kassegeschäften. 3. Genügt die formularmäßige Mitteilung "die vorstehend bezeichneten Wertpapiere haben wir Ihrem Depot beigefügt" in einer die Papiere nur nach ihrem Gesamtwerte bezeichnenden Ausführungsanzeige der mit dem Einkaufe beauftragten Bank als Ausdruck dafür, daß die Bank die ihr obliegende Leistung im Sinne des § 57 des Börsengesetzes bewirkt habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405B0E0042

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