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Aktenzeichen VI 367/17

Datum 25.10.1917

Leitsatz 1. Tatbestand des Urteils nach § 313 Abs. 2 ZPO. und § 24 der BRV. zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 2. Ist es von rechtlicher Bedeutung, wenn dem Empfänger ein brieflich oder telegraphisch zugegangenes Vertragsangebot erst gleichzeitig mit einem ihm später zugegangenen Widerruf tatsächlich zur Kenntnis kommt? 3. Widerrechtliche Entziehung des Besitzes der Telegrammurkunde seitens des Post- und Telegraphenbeamten, der ein bestelltes Telegramm bei dem Empfänger ohne dessen Willen wieder abholen läßt. Haftung des Reichspostfiskus für den dem Empfänger dadurch entstandenen Schaden. Inhalt des Schadensersatzanspruchs. 4. Rechtliche Bedeutung der Reichstelegraphenordnung vom 16. Juni 1904 (RZentrBl. S. 229).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405B130060

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