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Aktenzeichen IV 347/17
Datum 12.11.1917
Leitsatz Unfallversicherung. Geht der Entschädigungsanspruch des Verletzten gegen einen Dritten nur insoweit auf die Berufsgenossenschaft über, als diese dem Verletzten tatsächlich Leistungen gewährt? Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung, daß von den im Jahre 1909 durch die Post verauslagten Entschädigungsbeträgen zwei Fünftel das Reich trägt.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405B260142
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