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Aktenzeichen VI 232/17

Datum 05.11.1917

Leitsatz 1. Rechtsschutzbedürfnis für die vorbeugende Unterlassungsklage, wenn die Handlung, deren Unterlassung begehrt wird, durch Strafgesetz verboten ist. 2. Inwiefern stellt die Behauptung, der Kläger sei der Vater eines von der Beklagten geborenen unehelichen Kindes, eine Verletzung seiner Ehre dar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405B410265

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