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Aktenzeichen VII 287/17

Datum 14.12.1917

Leitsatz Zur Auslegung der allgemeinen Bedingung einer Haftpflichtversicherung, wonach "Beschädigungen von Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken in Gewahrsam oder Obhut übergeben oder von ihnen übernommen worden sind", nur bei ausdrücklicher Vereinbarung unter die Versicherung fallen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405B520324

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